Im Zuge der überarbeiteten „Nieders. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus“, die am Montag, 02.11.2020 in Kraft getreten ist, gelten folgende Regelungen:
Gottesdienste / Kirchgebäude:
Die Feier von Gottesdiensten und die Glaubensausübung sind von den Einschränkungen nicht betroffen (siehe § 9 Abs. 1 „Religionsausübung“ der Corona-Verordnung).
Im Text des § 9 Abs. 1 heißt es hierzu „… Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen, …, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren und gemeindlichen Einrichtungen zur Durchführung von Veranstaltungen kirchlicher Bildungsträger und von sozialen und karitativen Veranstaltungen der Gemeinden, sowie zur Unterweisung und Vorbereitung von Personen auf religiöse Feste und Ereignisse, wie zum Beispiel Erstkommunion, Firmung, …, sowie Trauungen, Trauerandachten und die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 Abs. 1 und 2 getroffen werden.“